Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Mai 2002
§ 50
§ 50 – Keine Wahl von Delegierten nach diesem Unterabschnitt, wenn in dem Unternehmen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden
Kurz erklärt
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